§ 1 (Name, Sitz)

  1. Der Verein führt den Namen „Knotenpunkt Nürnberg”.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
  3. Der Sitz des Vereins ist Nürnberg.
  4. Die Verwaltung kann an einem anderen Ort geführt werden.

§ 2 (Zweck)

  1. Die Zwecke des Vereins sind die Förderung des Sports sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
  2. Die Förderung des Sports wird insbesondere durch regelmäßige Trainings in Hojōjutsu, Kinbaku und Shibari verwirklicht, die Nichtmitgliedern offen stehen. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung wird insbesondere verwirklicht durch die Erhebung und Auswertung von Daten sowie die Veröffentlichung von Fachliteratur bezüglich Hojōjutsu, Kinbaku und Shibari.

§ 3 (Mitgliedschaft)

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche unbeschränkt geschäftsfähige Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. 
  7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form unentgeltlicher Übernahme von Aufsichten bei den Trainings zu leisten. Die Einsatzplanung wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 (Vorstand)

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden sowie dem 1. Kassier und 2. Kassier. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 5 (Mitgliederversammlung)

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder, mindestens jedoch drei, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 (Auflösung)

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Beschlossen in Windsbach am 29. Dezember 2019; eingetragen in Nürnberg am 12. Februar 2020.


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