1. Grundsätzlich handeln der 1. Vorsitzende und der 1. Kassier für den Verein nach außen.
  2. Im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden handelt der 2. Vorsitzende, im Falle der Verhinderung des 1. Kassiers handelt der 2. Kassier.
  3. Ihre Verhinderung stellen jeweils die Betroffenen selbst fest und unterrichten den Vorstand über deren Dauer und Reichweite.
  4. Dem 1. Vorsitzenden obliegt insbesondere die Kommunikation mit Mitgliedern und Dritten.
  5. Dem 1. Kassier obliegt insbesondere
    1. die Anweisung von Zahlungen und die Erteilung von SEPA-Mandaten zu Lasten der Vereinskonten,
    2. die Zahlungen aus und die Entgegennahme von Zahlungen in die Vereinskasse sowie
    3. die Erteilung von Quittungen im Namen des Vereins.
  6. Vor Eingehung vertraglicher Verpflichtungen im Namen des Vereins ist ein Beschluss des Vorstands herbeizuführen.

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