§ 1 (Name, Sitz)

  1. Der Verein führt den Namen „Knotenpunkt Nürnberg”.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
  3. Der Sitz des Vereins ist Nürnberg.
  4. Die Verwaltung kann an einem anderen Ort geführt werden.


§ 2 (Zweck)

  1. Die Zwecke des Vereins sind die Förderung des Sports sowie die Förderung von Kunst und Kultur.
  2. Die Förderung des Sports wird insbesondere verwirklicht durch:
    · die Veranstaltung von regelmäßigem sportlichen Training in Hojojutsu, Kinbaku, und Shibari zur Ertüchtigung motorischer Fähigkeiten,
    · die Unterweisung von Neulingen in den für den Sport relevanten theoretischen Grundkenntnissen der menschlichen Physiologie und Bewegungsabläufe,
    · die Durchführung von Grundlagenworkshops für Anfänger sowie fokussierten Workshops für Fortgeschrittene,
    · die Vermittlung und Unterstützung der Durchführung von Workshops und Fortbildungen durch qualifizierte Trainer und Fachleute,
    · die Vermittlung und Unterstützung der Durchführung von Veranstaltungen zur freien Ausübung des Sports,
    · die Bereitstellung einer zweckmäßigen Sportanlage zur Ausübung des Sports,
    · die Anschaffung, dem Erhalt, und der Pflege von Lehrbüchern, Sportgeräten, und Ausstattung.
  3. Die Förderung von Kunst und Kultur wird insbesondere verwirklicht durch:
    · die Veranstaltung von regelmäßigen Treffen zur Vermittlung von künstlerischen Techniken in Shibari und Kinbaku,
    · die Durchführung von Grundlagenworkshops für Anfänger sowie fokussierten Workshops für Fortgeschrittene,
    · die Vermittlung und Unterstützung der Durchführung von Workshops und Fortbildungen durch qualifizierte Trainer und Fachleute,
    · die Durchführung von regelmäßigen öffentlichen Vorführungen der japanischen Kunstformen Shibari und Kinbaku,
    · die Vermittlung und Vorbereitung geeigneter Ausstellungsstätten,
    · die Bereitstellung von geeigneten Räumlichkeiten zur Praktizierung der Kunstformen,
    · die Anschaffung, dem Erhalt, und der Pflege von Lehrbüchern und Ausstattung.


§ 3 (Gemeinnützigkeit)

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 (Mitgliedschaft)

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche unbeschränkt geschäftsfähige Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form unentgeltlicher Übernahme von Aufsichten bei den Trainings oder Durchführung von Workshops zu leisten. Die Einsatzplanung wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  5. Ein Nichterbringen der Mitgliedsbeiträge für über ein Jahr kann zum Ausschluss aus dem Verein führen. Über den Ausschluss aus diesem Grund entscheidet der Vorstand.
  6. Ein Mitglied kann auch aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss aus diesem Grund entscheidet die Mitgliederversammlung.
  7. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod des Mitglieds.
  8. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.


§ 5 (Vorstand)

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden sowie dem/der 1. Kassier und 2. Kassier. Jede/r von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.


§ 6 (Mitgliederversammlung)

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder, mindestens jedoch drei, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.


§ 7 (Auflösung)

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den SMJG e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 15. April 2025 in Heroldsberg
Ursprungsfassung vom 29. Dezember 2019 in Windsbach


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